BGH Beschluss v. - VII ZR 53/22

Instanzenzug: Az: 12 U 16/21 Urteilvorgehend LG Lübeck Az: 2 O 85/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 142.813,30 €
PampHalfmeier                          Kartzke
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Fundstelle(n):
DAAAJ-78625