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Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei Teilrücktritt vom Kaufvertrag im Folgejahr
Der Tatbestand der Geschäftsveräußerung erfasst die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss außerdem beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Sind diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Lieferung zunächst erfüllt, treten aber später weitere Ereignisse mit Auswirkung auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ein (Teilrücktritt vom Kaufvertrag im Folgejahr), stellt sich die Frage, ob deswegen die ursprünglich vorliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Rückwirkung umzuqualifizieren ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine zunächst als nicht umsatzsteuerbar behandelte Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht aufgrund eines Teilrücktritts vom Kaufvertrag im Folgejahr nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 1 Sätze 1 und 8 UStG als umsatzsteuerbar und -pflichtig zu behandeln.
Besteht aufgrund objektiv nachprüfbarer Umstände im Zeitpunkt der Lieferung kein Zweifel an der Fortführungsabsicht des Erwerbers und liegen die Voraussetzungen der Geschäftsverä...