Das BMF-Schreiben zu den E-Rechnungen
Am hatte das BMF den Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Neuerungen wegen der Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung veröffentlicht, Carsten Timm hatte in der schon darüber berichtet. Dem BMF war wohl klar, dass mit diesen Neuerungen etliche Unsicherheiten verbunden sind, weshalb die Anwender sich baldmöglichst mit den Neuerungen auseinander setzen sollten. Mit dem nimmt das BMF nun konkret zu den diversen Fragestellungen der obligatorischen elektronischen Rechnung ab dem Stellung und passt den UStAE entsprechend an. Carsten Timm stellt ausführlich die tatsächlichen Neuerungen vor. Mangels Übergangsfristen muss der inländische Rechnungsempfänger ab dem empfangsbereit sein, wobei ein E-Mail-Postfach ausreichend ist. Das BMF stellt heraus, dass ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für E-Rechnungen nicht erforderlich ist.
Mit einem interessanten Fall, der künftig noch deutlich mehr Relevanz haben wird, befasste sich der EuGH in einem von Ralf Walkenhorst besprochenen Urteil: Eine Gesellschaft, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hat, stellt Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden den Zugang zu einem Netz von Ladepunkten zur Verfügung. Die zum Netz gehörenden Ladestationen werden nicht von der Gesellschaft betrieben, sondern von Betreibern, mit denen die Gesellschaft Verträge abgeschlossen hat, damit die Nutzer von Elektrofahrzeugen ihre Fahrzeuge aufladen können. Der EuGH führt aus, dass der Umsatz, der in der Übertragung von Elektrizität an die Batterie eines Elektrofahrzeugs besteht, eine Lieferung von Gegenständen darstellt. Der Nutzer des Ladepunkts wird ermächtigt, die übertragene Elektrizität, die einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt ist, zum Zweck des Antriebs seines Fahrzeugs zu verbrauchen.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 21 / 2024 Seite 1
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