Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 2 GrStHsG LSA Anwendungsvorschrift
Siehe Vorwort.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 2 GrStHsG LSA regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des GrStHsG LSA und bestimmt, dass erstmals ab dem von bundesgesetzlichen Regelungen über die Grundsteuer abgewichen wird. Mit § 2 GrStHsG LSA soll Art. 125b Abs. 3 GG Rechnung getragen werden, wonach abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem zugrunde gelegt werden darf.
2Anders als in den Anwendungsvorschriften der Länder Nordrhein-Westfalen (§ 3 NWGrStHsG) und Schleswig-Holstein (§ 2 SHGrStHsG) regelt § 2 GrStHsG LSA nicht explizit den sachlichen Anwendungsbereich des GrStHsG LSA und bestimmt nicht, dass das GrStHsG LSA nur auf in Sachsen-Anhalt belegenen Grundbesitz anzuwenden ist. Dies ergibt sich allerdings daraus, dass das Land Sachsen-Anhalt als Gebietskörperschaft von Verfassungs wegen nur Regelungen für Gegenstände treffen kann, die in seinem Hoheitsgebiet liegen.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2024 in das GrStHsG LSA aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 2 GrStHsG LSA gilt für in Sachsen-Anhalt belegene wirtsc...