Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 1 SHGrStHsG Festsetzung des Hebesatzes
Siehe Vorwort.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 1 Abs. 1 SHGrStHsG öffnet das kommunale Hebesatzrecht, indem den Kommunen das Recht eingeräumt wird, jeweils unterschiedliche Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
Nichtwohngrundstücke und unbebauten Grundstücke und
Wohngrundstücke
festzusetzen. Schleswig-Holstein weicht mit dieser Regelung ebenso wie Nordrhein-Westfalen (§ 1 NWGrStHsG) und Sachsen-Anhalt (§ 1 GrStHsG LSA) von der (engeren) bundesgesetzlichen Regelung (§ 25 Abs. 4 GrStG) ab. Wie Nordrhein-Westfalen verfolgte auch der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber damit das Ziel, das kommunale Selbstverwaltungsrecht zu stärken, indem den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt wird, räumlich-strukturellen Besonderheiten Rechnung zu tragen, regionale Mehrbelastungen einer Grundstücksart bei Bedarf abzumildern und Belastungen zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken regionalverantwortlich steuern zu können. Ergänzend wird auf die Kommentierung des weitgehend gleichlautenden § 1 NWGrStHsG verwiesen.
2§ 1 Abs. 2 SHGrStHsG trifft eine notwendige Folgeänderung in Bezug auf die sog. Grundsteuer C (vgl. → Rz. 28 und 46 f.).
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