BGH Beschluss v. - XIII ZB 54/21

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-29 T 75/21vorgehend AG Frankfurt Az: 934 XIV 426/21 B

Gründe

1I.    Auf Antrag der beteiligten Behörde vom hat das gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum angeordnet. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom hat der Betroffene beim Amtsgericht die Aufhebung der Haftanordnung und vorsorglich für den Zeitraum ab Antragseingang die Feststellung beantragt, dass ihn der Haftanordnungsbeschluss vom in seinen Rechten verletzt habe. Diesen Antrag hat das abgelehnt. Der dagegen vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht Frankfurt nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die nach Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag weiter verfolgte Beschwerde des Betroffenen "gegen den Beschluss des Amtsgerichts […] vom " zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

2II.    Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Landgericht hat über eine vom Betroffenen nicht eingelegte Beschwerde gegen die Haftanordnung entschieden.

31.    Der Betroffene hat gegen den Haftanordnungsbeschluss des keine Beschwerde eingelegt. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat vielmehr in seinem ersten in dieser Sache an das Gericht gerichteten Schreiben vom , das nach Ablauf der Beschwerdefrist dort eingegangen ist, die Aufhebung der Haft (§ 426 FamFG) beantragt. Eine Beschwerde hat er (erst) gegen den diesen Antrag zurückweisenden mit Schriftsatz vom eingelegt.

42.    Der ist dahin auszulegen, dass damit über eine Beschwerde des Betroffenen gegen die Haft­anordnung vom entschieden werden sollte. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Darin hat das Beschwerdegericht ausgeführt, der Betroffene habe mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den eingelegt, mit dem dieses auf Antrag vom gemäß § 417 FamFG Haft zur Sicherung der Abreise bis einschließlich angeordnet habe. Soweit im Beschlusseingang von einem "Beschluss des Amtsgerichts [...] vom " die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

5Eine Auslegung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass sie sich auf die Beschwerde des Betroffenen vom gegen den seinen Haftaufhebungsantrag vom zurückweisenden bezieht, kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Gründe nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als weder der Haftaufhebungsantrag noch die gegen den gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom in den Entscheidungsgründen Erwähnung finden. Hinzu tritt, dass es sich bei dem Haftaufhebungsverfahren nach § 426 FamFG um ein gegenüber dem Haftanordnungsverfahren eigenständiges Verfahren handelt (st. Rspr., vgl. nur , juris Rn. 10 mwN). Dass das Amtsgericht diesem Umstand im Streitfall - fehlerhaft - nicht durch Eintragung eines neuen Verfahrens mit neuem Aktenzeichen Rechnung getragen hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

63.    Das Landgericht hat somit über ein Rechtsmittel entschieden, das der Betroffene nicht eingelegt hat. Seine Entscheidung erweist sich aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft.

7III.    Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommt aufgrund der Eigenständigkeit von Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren nicht in Betracht. Das Landgericht wird vielmehr von Amts wegen nunmehr über die noch nicht beschiedene Beschwerde des Betroffenen gegen den zu befinden haben.

8IV.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen gegen den Kreis O. hat sich sein Verfahrenskostenhilfeantrag erledigt.

Kirchhoff                      Roloff                      Tolkmitt

                      Picker                   Holzinger

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:151024BXIIIZB54.21.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-78518