Instanzenzug: Az: X ZR 62/22 Urteilvorgehend Az: 4 Ni 19/21 (EP) verb. mit 4 Ni 21/21 (EP) Urteil
Gründe
1Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
2I. Der Senat hat im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand seine vorläufige, dem Senatsurteil später zugrunde gelegte Auffassung zur Auslegung des Patentanspruchs auch im Hinblick auf Merkmalsgruppe 9 und zu den sich daraus ergebenden Folgen für den Rechtsbestand des Patents eingehend und unter Angabe von Gründen erörtert. Diese Auffassung stimmte im Wesentlichen mit dem von den Klägerinnen im ersten und zweiten Rechtszug vertretenen Verständnis überein.
3II. Soweit die Beklagte diese Auslegung als unzutreffend ansieht, ist damit kein Gehörsverstoß aufgezeigt.
4III. Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sich die Beklagte darauf beruft, die Ausführungen des Vorsitzenden im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand missverstanden zu haben.
5Ist für das Gericht erkennbar, dass ein Beteiligter Ausführungen des Gerichts hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage falsch aufgenommen hat, kann es zwar geboten sein, hierauf hinzuweisen (, BeckRS 2018, 8809 = MDR 2018, 1209 Rn. 20; Urteil vom - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320). Ein eventuelles Fehlverständnis der Beklagten war für den Senat nicht erkennbar.
6IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Deichfuß Kober-Dehm Marx
Rensen von Pückler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024BXZR62.22.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-78517