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NWB Nr. 46 vom Seite 3206

Neue Vorgaben zur Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Überblick über die am 1.7.2023 in Kraft getretene JAbschlWUV und Buchungshinweise

Fritz Schmidt

Die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) v.  (verkündet am , BGBl 2023 I Nr. 152), die am in Kraft getreten ist, sieht vom allgemeinen Handelsbilanzrecht abweichende Vorschriften für die Gliederung der Jahresabschlüsse und einiger Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vor. Nur für die in der Verordnung genannten Posten darf von den Vorschriften des allgemeinen Handelsbilanzrechts abgewichen werden. Die übrigen Posten bleiben unverändert. Das in der Verordnung vorgegebene Formblatt ist zwingend für Jahresabschlüsse von Wohnungsunternehmen anzuwenden, die sich auf nach dem beginnende Geschäftsjahre beziehen. Die Änderungen werden im Folgenden dargestellt.

I. Zwingende Anwendung eines Formblatts

[i]BMJ darf durch RVO ein Formblatt vorschreiben§ 330 Abs. 1 Satz 1 HGB ermächtigt das Bundesministerium der Justiz (BMJ), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch nicht zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung Formblätter vorzuschreiben, wenn eine von den §§ 266, 275 HGB abweichende Gliederung des Jahresabschlusses aufgrund der Besonderheiten des Ge...

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