Online-Nachricht - Donnerstag, 07.11.2024

Einkommensteuer | Kindergeld für behinderte Kinder und Ermittlung der behinderungsbedingten Aufwendungen (BFH)

Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, Mutter einer 1959 geborenen Tochter (T), streitet um den Kindergeldanspruch für T für den Zeitraum Juli 2018 bis November 2018. T hat seit 2018 einen Grad der Behinderung von 80 und bezog ab Juli 2018 eine Erwerbsminderungsrente. Der Klägerin wurde seit mindestens 2008 kontinuierlich Kindergeld für T gewährt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück, da T in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.

Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Aufstellung der von T durchgeführten Fahrten vor, die regelmäßige Fahrten zu Selbsthilfegruppen, Fachärzten, Fachambulanzen und Physiotherapien umfasste. Die Familienkasse wies den Einspruch zurück. Die Klägerin klagte daraufhin und machte geltend, dass ein Pauschbetrag für Fahrtkosten in Höhe von 75 € pro Monat anzusetzen sei. Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid der Familienkasse auf.

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Das FG hatte zu Unrecht angenommen, dass T im Streitzeitraum kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sei. Es fehlten Feststellungen zur Art der Behinderung und zum Zeitpunkt ihres Eintritts.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.

  • Die durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom eingefügte Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

  • Aus A 19.4 Abs. 5 Satz 7 und dem Vorwort der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom kann nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltung sich selbst binden wollte, die Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG bereits für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 als Schätzungsregelung anzuwenden.

Quelle: (gr)

Fundstelle(n):
SAAAJ-78419