BGH Beschluss v. - NotZ 1/23

Instanzenzug: Az: NotZ (Brfg) 4/22 Beschlussvorgehend Az: NotZ (Brfg) 4/22 Urteilvorgehend Az: Not 5/21 Urteilnachgehend Az: NotZ 1/23 Beschluss

Gründe

1I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Amt als Anwaltsnotar nicht mit dem Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (§§ 48a, 47 Nr. 1 BNotO). Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom (NotZ(Brfg) 4/22, WM 2023, 2144) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am erhobenen Nichtigkeitsklage.

2II. Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 153 VwGO, § 579 ZPO) und im Beschlusswege zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO; , juris Rn. 12 f.). Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom (NotZ(Brfg) 4/22, NotZ 1/23 unter III.) Bezug genommen. Stellungnahmen der Parteien sind nicht eingegangen.

3III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 111g BNotO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens entspricht im Regelfall und so auch hier dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (, juris Rn. 16).

Herrmann                          Roloff                          Böttcher

                    Brose-Preuß                     Hahn

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220124BNOTZ1.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-78389