Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schadensersatzrecht; | Tierhalterhaftung für frei laufende Hunde
Die vom Gesetzgeber in § 833 BGB verankerte Gefährdungshaftung des Tierhalters trägt dem Umstand Rechnung, dass die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter durch eine Gefährdungshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Halters ausgeglichen wird. Verursacht ein Passant, der sich vor frei laufenden Hunden (hier: Dobermänner) in Sicherheit bringen will, Schäden an fremden Sachen, so liegt zwischen dem Verhalten der Tiere und dem Schadensereignis ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang vor, der zur Haftung führt (AG Frankfurt/M., Urt. v. - 32 C 2314/99-48, NJW-RR 2000, 759).