Fachassistent Digitalisierung und IT-ProzesseZurzeit ausgewählt
1. Aufl. 2024
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3. Verfahrensdokumentation
3.1 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als Ausgangspunkt der Verfahrensdokumentation
Die Buchführung des Steuerpflichtigen muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 Abs. 1 Satz 1 AO sowie BMF, Schreiben v. , Rz. 32).
Die Verarbeitung der einzelnen Geschäftsvorfälle muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein (>> Kapitel 2.3 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Die Nachvollziehbarkeit erstreckt sich auch auf das dabei angewandte Buchführungs- oder Aufzeichnungsverfahren (BMF, Schreiben v. , Rz. 30).
Die Prüfbarkeit der formellen und sachlichen Richtigkeit der Buchführung bezieht sich sowohl auf einzelne Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) als auch auf die Prüfbarkeit des gesamten Verfahrens (BMF, Schreiben v. , Rz. 145).
Zu den sachverständigen Dritten gehören auch die Mitarbeiter der Finanzverwaltung, insbesondere die mit der Betriebsprüfung oder Nachschau Beauftragten. Von dem sachverständigen Dritten kann zwar Sachverstand hinsichtlich handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften un...