Daniel R. Kälberer, Raphael Kammer, Torsten Busse-Stein, Victor Rebant, Gerhard Krapp, Hendrik Sievers

Fachassistent Digitalisierung und IT-ProzesseZurzeit ausgewählt

1. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-00701-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-10791-2

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Fachassistent Digitalisierung und IT-ProzesseZurzeit ausgewählt (1. Auflage)

Fachassistent Digitalisierung und IT-Prozesse – Rechtlicher Teil

2. Grundzüge der Handels- und Steuerbilanz im Zeichen der Digitalisierung

2.1 Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht
2.1.1 Wesensmerkmale der Kaufmannseigenschaft

Die grundlegenden Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind in den § 238 bis 263 HGB geregelt. Mit § 238 Abs. 1 HGB wird ein allgemeiner Ordnungsgrundsatz geschaffen nach welchem jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen sowohl seine Handelsgeschäfte als auch die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB; Kälberer, 2019, S. 289 m. w. N.).

INFO

Welche Bücher zu führen sind, wird im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. In der praktischen Anwendung hat sich allerdings die Unterscheidung zwischen Grundbüchern, Hauptbüchern und Nebenbüchern etabliert (vgl. Drüen, Rz. 8 zu § 238 HGB).

Außerdem ist jeder Kaufmann nach § 240 Abs. 1 HGB dazu verpflichtet ein Inventar aufzustellen, d. h. er hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegen...

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