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Arbeitsverhältnis | Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer kommt der ihn treffenden sekundären Darlegungslast für das Bestehen einer Krankheit nicht durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, wenn deren Beweiswert erschüttert ist. Ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, bedarf es weiteren Vortrags zu den tatsächlichen Umständen, die für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sprechen.
Hier hatte die Arbeitnehmerin trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit an einem (Turn-)Lehrgang teilgenommen. Zuvor hatte sie hierfür vergeblich beim Arbeitgeber Urlaub beantragt. Das Gericht hielt angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzung die Kündigung auch ohne Abmahnung für berechtigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BAG eingelegt unter Az. 3 AZN 611/24.