Bildung einer Rückstellung für die potenzielle Rückzahlung vorläufig festgesetzter Erstattungszinsen
Leitsatz
1. Die Vorläufigkeitserklärung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit
der Höhe des Zinssatzes führt nicht dazu, dass das Bestehen einer Verpflichtung zur Rückzahlung von Erstattungszinsen und
die tatsächliche Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich sind. Der Steuerpflichtige darf daher keine Rückstellung wegen
einer drohenden, etwaigen Rückzahlung der vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen bilden.
2. Die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Zinsfestsetzungen nach § 165 Abs. 2 AO ändern darf, ist wegen der gebotenen Anwendung
des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht hinreichend wahrscheinlich. Vorläufigkeitsvermerke, durchbrechen die Vertrauensschutzvorschrift
des § 176 AO nicht.
3. Die Finanzbehörde setzt sich durch die Nicht-Anerkennung der Rückstellung wegen potenzieller Rückzahlung von Erstattungszinsen
nicht zu seinem eigenen Verhalten (Anbringung des Vorläufigkeitsvermerks bzgl. der Zinsfestsetzung) in Widerspruch. Eine Rückstellungsbildung
setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verbindlichkeit voraus. Mit dem Vorläufigkeitsvermerk wurde jedoch keine mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Änderung zum Ausdruck gebracht. Mit einer Änderung der Zinsfestsetzungen deshalb,
weil das BVerfG die Regelung des § 176 AO mit Blick auf (vorläufig) festgesetzte Erstattungszinsen „außer Kraft” hätte setzen
können, war nicht ernsthaft zu rechnen.
Fundstelle(n): StB 2024 S. 351 Nr. 11 UAAAJ-78213
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 28.08.2024 - 9 K 615/24 K,G,F
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