Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss v. - 4 K 783/24 EU
Gesetze: AEUV Art. 267 Unterabs. 2;
VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3i Abs. 1;
VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3i Abs. 3aa;
VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3i Abs. 3ab;
VO (EU) Nr. 833/2014 Art. 3i Abs. 3ad;
VO (EU) 2022/576 Art. 1 Nr. 13;
VO (EU) 2023/2878 Art. 1 Nr. 10 Buchst. a
Einfuhrverbot für Pkw aus Russland aufgrund der
EU-Sanktionsverordnung 833/2014 – Ermöglichung der Destabilisierung
der Lage in der Ukraine – Stichtagsregelung für am
bereits im Gebiet der Union befindliche Fahrzeuge
Leitsatz
Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
Ist Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts
der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU L 229/1) in der Fassung der Verordnung (EU)
2022/576 des Rates vom (ABl. EU L 111/1) dahingehend auszulegen, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens
der in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche
Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren?
Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist: Ist Artikel 3i Absatz 3ad der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des
Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. EU L 229/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom (ABl. L, 2023/2878, )
dahingehend auszulegen, dass die danach gestattete Zulassung eines Fahrzeugs, das sich am im Gebiet der
Union befunden hat, auch für ein Kraftfahrzeug gilt, das nicht unter Artikel 3i Absatz 3ab oder 3ac der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 fällt und dessen Einfuhr oder dessen Verbringen in die Union.
Fundstelle(n): AAAAJ-78211
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Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 04.09.2024 - 4 K 783/24 EU
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