Steuerbarkeit einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, sind von
der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgenommen.
2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann Arbeitnehmer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn er wie
ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist. Eine Freistellung der Hinterbliebenenbezüge von der
Erbschaftsteuer ist hingegen nicht zu rechtfertigen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung an der
GmbH ein herrschender ist.
3. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere
in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Daran ändert auch
der Umstand, dass der Erblasser auf Grund familiärer Abreden planmäßig als Unternehmensnachfolger aufgebaut werden sollte,
nichts, wenn der Erblasser im maßgeblichen Zeitpunkt (Abschluss des Anstellungsvertrags mit der maßgeblichen Versorgungszusage)
noch nicht als herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer installiert war.
Fundstelle(n): QAAAJ-78210
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FG Münster, Urteil v. 22.08.2024 - 3 K 2907/22 Erb
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