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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 248/24 StB

Gesetze: StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; StBerG § 164a Abs. 1 Satz 1; VwZG § 6 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 6 Abs. 1 Satz 2; VwZG § 8; ZPO § 53 Abs. 2 Satz 1; AO § 79 Abs. 3

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Leitsatz

  1. Die Bestellung als Steuerberater ist auch dann aufgrund der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden Vermutung des Vermögensverfalls zu widerrufen, wenn der Berufsträger über die Verbindlichkeiten übersteigende Vermögenswerte verfügt, diese aber nicht zur Schuldentilgung einsetzt.

  2. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht kein der Aufrechterhaltung der Widerrufsverfügung entgegenstehender Anspruch auf sofortige Wiederbestellung, wenn der Berufsträger nicht substantiiert darlegt und nachweist, dass sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben und seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind.

  3. Gleiches gilt, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Beruf als Steuerberater dauerhaft nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

  4. Die Zustellung des Bescheids über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater an einen geschäftsunfähigen Berufsträger wird geheilt, wenn eine Kopie des Originalbescheids dem für ihn bestellten Betreuer tatsächlich zugeht.

Fundstelle(n):
TAAAJ-78209

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.07.2024 - 2 K 248/24 StB

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