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Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungsleistungen zur Geltendmachung von echtem Schadensersatz
Das FG Berlin-Brandenburg musste sich mit , jüngst damit befassen, ob einem Unternehmen der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen für Rechtsberatungsleistungen zu gewähren ist, wenn diese der Geltendmachung von echtem, nicht steuerbarem Schadensersatz dienen. Den Vorsteuerabzug bejahte das Gericht hierbei mit Hinblick auf den unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen auf überzeugende Weise.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Dem Vorsteuerabzug steht es nicht entgegen, wenn Vorbereitungshandlungen zur ernstlich geplanten Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen werden, es aber letztlich wider Erwarten doch nicht zur Erzielung von steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen kommt.
Ist die unternehmerische Tätigkeit auf ein bestimmtes Projekt zur Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze gerichtet, wird der dem Projekt zugrunde liegende Vertrag vom Vertragspartner jedoch gekündigt und bedient der Unternehmer sich daraufhin zur Durchsetzung echter, nicht steuerbarer Schadensersatzansprüche Rechtsberatungsleistungen, so steht dem Unternehmer hieraus der Vorsteuerabzug zu. Es ...