BGH Beschluss v. - 1 StR 50/24

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 7 KLs 630 Js 16244/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.646,81 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das Urteil hat im Strafausspruch keinen Bestand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts S.          vom eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StPO). Die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Zeitraum bis und somit vor dem Erlass des seit dem rechtskräftigen Strafbefehls; die mit diesem verhängte Geldstrafe ist nach den Feststellungen noch nicht vollstreckt. Entsprechend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift wie folgt ausgeführt:

„Der Strafausspruch begegnet […] insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts S.           vom verhängten Geldstrafe (UA S. 6 f.) - ohne nachvollziehbare Begründung (UA S. 46) - unterblieben ist. Der Senat kann von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch machen, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen […].“

Dem schließt sich der Senat an.

32. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Nach den Feststellungen erstatteten die unbekannten Hinterleute dem Angeklagten für die Anmietung eines zur Tatausführung benötigten Fahrzeugs in Polen Miet- und Kautionszahlungen in Höhe von 1.100 Zloty (246,81 €). Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte den Geldbetrag nicht „für“ die Tat, sondern für deren Durchführung erlangt. Derartige „Spesen“ unterliegen als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB) der Wertersatzeinziehung nur unter den – gegenüber § 73c StGB engeren – Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 260/23 Rn. 4 f. und vom – 3 StR 193/22 Rn. 9; Urteil vom – 1 StR 808/92 Rn. 10, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; jeweils mwN). Danach kommt eine Wertersatzeinziehung hier nicht in Betracht. Denn die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB setzt ein Vereiteln der Einziehung des ursprünglichen Einziehungsgegenstandes durch den Täter oder Teilnehmer voraus. Die bestimmungsgemäße Verwendung erlangter Tatmittel stellt indes keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar ( Rn. 17; Beschluss vom aaO; jeweils mwN).

43. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung muss nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. Rn. 7 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200824B1STR50.24.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-78178