Instanzenzug: LG Konstanz Az: C 11 S 94/22vorgehend AG Konstanz Az: 4 C 342/22nachgehend Az: IX ZB 8/23 Beschluss
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den die Wirkungen einer Berufungsrücknahme aussprechenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Weinland Kunnes
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:141024BIXZB8.23.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-78174