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Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG – Gestaltungspotenziale nutzen und Risiken vermeiden!
Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2006 zu einer der größten Subventionen entwickelt. Sie führt Schätzungen zufolge im Jahr 2024 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 2,2 Mrd. €. Dieser Umstand sowie die aktuelle Entscheidung des , NWB UAAAJ-73865) sind daher Anlass genug zu untersuchen, welche Gestaltungspotenziale in § 35a EStG stecken.
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Regelungsinhalt der Steuerermäßigung nach § 35a EStG
[i]Schmidt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Grundlagen, NWB TAAAE-62140 Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beträgt aktuell maximal 1.200 € pro Veranlagungszeitraum. Da der Fördersatz 20 % beträgt, ist sie bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 € ausgeschöpft. Begünstigt sind lediglich die Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Entstehen dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum höhere Aufwendungen, sind diese verloren, da ein Vor- oder Rücktrag gesetzlich nicht vorgesehen ist.
[i]Grundsätzlich keine Begünstigung vor LeistungserbringungDas FG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige im Jahr 2022 ohne von dem Handwerksunternehmen aufgefordert worden zu sein, eine Vorauszahlung auf die Lohnkosten gelei...