Verjährungsbeginn und Belehrungspflicht in der Steuerberatung
Leitsatz
1. Setzt wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters bei der Fertigung der Steuererklärung ein nicht angefochtener Bescheid Steuern zu hoch fest, so beginnt die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Schadensersatz mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, auch wenn später aufgrund einer Außenprüfung zuviel gezahlte Steuern zurückerstattet werden (Abweichung von IV a ZR 97/84, BGHZ 96, 290).
2. Eine erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrags, die einen weiteren Schadensersatzanspruch begründet und die Erkenntnis des zuvor begangenen Fehlers verhindert hat, kann ein ausreichender Anlaß dafür sein, daß der Steuerberater über seine auf der früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährungsvorschrift hätte belehren müssen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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