Instanzenzug: Az: 3 U 143/19vorgehend Az: I-3 U 143/19 Beschlussvorgehend Az: 16 O 327/18nachgehend Az: I ZA 4/24 Beschluss
Gründe
11. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist verfristet. Prozesskostenhilfeanträge sind innerhalb der für das Rechtmittel geltenden Frist einzureichen (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am lief die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) am Montag, den ab (§ 193 BGB). Die von der Antragstellerin selbst gefertigte Nichtzulassungsbeschwerde und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gingen allerdings erst am bei dem Bundesgerichtshof ein.
22. Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt werden.
3a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil er entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthält.
4b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Nach § 233 Satz 1 ZPO kann einer Partei nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Dies ist jedoch nicht der Fall. Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4]; Beschluss vom - I ZA 4/23, juris Rn. 2, jeweils mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190924BIZA4.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-78118