NWB Nr. 45 vom Seite 3097

Ein Potpourri an Änderungen

Dr. Jesko Thiede | Steuerberater | Niederlassungsleiter der Immunitas Steuerberatungsgesellschaft mbH in Berlin, Prokurist

Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2024

Am hat der Bundestag in 2./3. Lesung das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) verabschiedet. In den Beratungen wurden 59 Änderungsanträge – teils auf Empfehlung des Bundesrats – berücksichtigt. Der Bundesrat wird sich wohl abschließend am mit dem Gesetz befassen. Aus dem politischen Berlin vernimmt man Hinweise, dass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen werden muss. In dem Gesetzentwurf findet sich ein ganzes Potpourri an Änderungen.

Während die Verschärfung der sog. Körperschaftsteuerklausel (§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG) und in Fällen der Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 5 EStG) im inoffiziellen Entwurf des JStG enthalten war, im Regierungsentwurf wiederum gestrichen wurde, ist diese nunmehr auf Empfehlung des Bundesrats und als Reaktion auf ein BFH-Urteil aus 2021 wieder aufgenommen worden. Nach dem JStG 2024 soll die bisherige Verwaltungsauffassung im Sinne einer Subjektbezogenheit des Statuswechsels gesetzlich normiert werden, und auch der Wechsel von der Zurechnung eines Wirtschaftsguts von einem zu einem anderen Körperschaftsteuersubjekt gilt als eine Sperrfristverletzung. Die Regelungen sollen – entgegen dem Petitum des Bundesrats – nicht rückwirkend in allen offenen Fällen gelten, sondern für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags erfolgen. Immerhin der angepasste Anwendungszeitraum ist zu begrüßen, da andernfalls wohl eine echte – verfassungswidrige – Rückwirkung vorgelegen hätte.

Für Entlastung bei Privatanlegern sorgt die Möglichkeit zur Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften oder aus Forderungsausfällen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. So ist eine Aufteilung in Verlustverrechnungstöpfe insoweit künftig nicht erforderlich. Eine Forderung, die spätestens seit dem BFH-Urteil VIII B 113/23 aus 2024 immer lauter zu hören und aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten war. Begrüßenswert ist, dass die Regelung bereits in allen offenen Fällen gelten soll.

Grundstücke konnten unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 5, 6 GrEStG von oder auf eine Gesamthand grunderwerbsteuerfrei übertragen werden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber das Konzept der Gesamthand abgeschafft. Es wurde vielfach vertreten, dass ein Verstoß gegen die bestehenden Sperrfristen aus vor dem Inkrafttreten des MoPeG verwirklichten Übertragungen infolge der Abschaffung der Gesamthand ausgelöst wird. Das JStG 2024 greift dies auf und verschafft den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit. Eine Verletzung der Fristen liegt demnach erst vor, wenn sich innerhalb des Zeitraums der Anteil am Gesamthandsvermögen vermindert.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem JStG 2024 schlussendlich zustimmt und welche steuerlichen Änderungen im Gesetzgebungsprozess in diesem Jahr noch beschlossen werden.

Jesko Thiede

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 3097
LAAAJ-78080