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BGH 21.03.2024 III ZR 70/23, NWB 44/2024 S. 3048

Anlagevermittlung | Pflichtenumfang eines Anlagevermittlers

Der konkrete Pflichtenumfang eines Anlagevermittlers kann nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und nicht abstrakt bestimmt werden. Der Vermittler muss nicht zwingend frühere Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens abrufen und lesen, denn er kann selbst entscheiden, auf welche Weise er – wenn überhaupt – Nachforschungen zur Plausibilität eines Investments anstellt, solange die von ihm genutzten Informationsquellen nur ausreichend sind.

Anmerkung:

Eine Pflicht speziell zur Auswertung von im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüssen mit Testaten im Rahmen einer vom Vermittler durchgeführten Plausibilitätsprüfung könnte daher allenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn andere hinreichende Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stünden, Plausibilitätszweifel...

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