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BGH 19.09.2024 IX ZR 217/22, NWB 44/2024 S. 3048

Anfechtung | Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit

Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.

Anmerkung:

Nach Auffassung des BGH ist es nicht entscheidend, dass der Schuldner dem klagenden Kreditinstitut zu einem früheren Zeitpunkt eine andere Sicherheit bestellt und diese Sicherheit eine entgeltliche Leistung dargestellt hatte. Ob die Leistung des Schuldners entgeltlich sei, richte sich (allein) nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners.

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