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BBK Nr. 21 vom Seite 995

Abschreibung nach der Übertragung aufgedeckter stiller Reserven

Udo Cremer

Wenn ein Wirtschaftsgut zu einem höheren Wert als dem Buchwert aus dem Unternehmen ausscheidet, werden stille Reserven aufgedeckt. Diese müssen in der Regel im Jahr des Ausscheidens versteuert werden. In bestimmten Ausnahmefällen gestattet der Gesetzgeber, die Besteuerung zeitlich in die Zukunft zu verlagern. Dieser Beitrag stellt die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven im Falle einer Veräußerung von bebauten Grundstücken und das Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt dar.

I. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von (bebauten) Grundstücken

[i]Voraussetzungen für steuerneutrale BehandlungSteuerpflichtige, die z. B. Grund und Boden oder Gebäude veräußern, können den beim Verkauf realisierten Gewinn unter den folgenden Bedingungen steuerneutral behandeln:

  1. Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden, welche zuvor mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben;

  2. Anschaffung eines Ersatzgrundstücks bzw. Ersatzgebäudes innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren;

  3. Die weiteren Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 EStG liegen vor.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufgedeckte stille Reserve aus der Veräußerung von
Übertragbar auf
Grund und Boden
Gebäude
Grund und Boden
100 %
100 %
Gebäude
Nicht zulässig
100 %S. 996

[i]Entgeltliche Übertragung oder TauschDie Veräußerung setzt den Übergang eines Wirtschaftsguts von einer Person auf eine andere voraus. Damit handelt es sich bei der Veräußerung um eine entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut. Auch der Tausch von Wirtschaftsgütern stellt eine Veräußerung dar. Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die Inanspruchnahme des § 6b EStG allerdings voraus, dass der Anspruch auf das eingetauschte Wirtschaftsgut (zunächst) Betriebsvermögen wird.

[i]Ausscheiden aus dem BetriebsvermögenDas wirtschaftliche Eigentum ist in dem Zeitpunkt übertragen, in dem die Verfügungsmacht (Herrschaftsgewalt) in der Form von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergeht; in diesem Zeitpunkt scheidet das Wirtschaftsgut bestandsmäßig aus dem Betriebsvermögen des veräußernden Steuerpflichtigen aus und darf dementsprechend (auch handelsrechtlich) nicht mehr bilanziert werden. Dabei ist es unbedeutend, ob der Unternehmer das Wirtschaftsgut freiwillig veräußert oder ob die Veräußerung unter Zwang, z. B. infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs oder im Wege einer Zwangsversteigerung, erfolgt.

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 6
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