Instanzenzug: Az: 2 KLs 500 Js 71649/22 (2)nachgehend Az: 5 StR 276/24 Urteilnachgehend Az: 5 StR 276/24 Beschlussnachgehend Az: 5 StR 276/24 Beschluss
Gründe
1Der Antragsteller hat als beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
2Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Strafzumessung nicht isoliert angreifen können (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenkläger bestehen, was die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers begründet ().
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR276.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-78013