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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 KO 662/24 B

Gesetze: JVEG § 8; JVEG § 9; JVEG Anl. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der für die Begutachtung maßgebende Zeitaufwand für tabellarische Darstellungen zur Beurteilung und Beantwortung von Beweisfragen (hier: Module zur Ermittlung des Pflegegrads) kann nur eingeschränkt nach den Grundsätzen der Plausibilitätsprüfung geprüft werden.

2. Durch Pflegefachkräfte erstellte Gutachten zur Feststellung des Pflegegrads nach dem SGB XI werden i.d.R. nach Honorargruppe M2 vergütet.

Fundstelle(n):
KAAAJ-77963

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 02.09.2024 - L 10 KO 662/24 B

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