1. Ein Beiladungsbeschluss des Erstgerichts kann, wenn die Voraussetzungen der Beiladung nicht vorliegen, vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgehoben werden; die Aufhebung wirkt ex nunc.
2. Entscheidet der sachlich zuständige Rentenversicherungsträger über die Beitragspflicht, Beitragstragung und Beitragshöhe im Rahmen der KVdR und verfügt einen entsprechenden Beitragseinbehalt aus der laufenden Rente nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, kommt regelmäßig eine (notwendige) Beiladung der Pflegekasse nicht in Betracht (Anschluss an , in juris, Rn. 12 m.w.N.).
3. Nichts anderes gilt seit dem hinsichtlich der Krankenkassen, denn insoweit sind auch diese - wie die Pflegekassen - in Ansehung der Zuweisungen nach § 255 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 271 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und §§ 266, 268 SGB V regelmäßig am konkreten Beitragseinzug nicht (mehr) beteiligt; der einzelnen Krankenkasse stehen die Krankenversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen nicht individuell zu.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.06.2024 - L 10 R 1060/24
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