Verfassungsmäßigkeit der Indexierung der Zweitwohnungsteuer
Leitsatz
1. Der Charakter der Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a GG wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Höhe der Steuer an einen bundeseinheitlichen Maßstab (hier: Bestimmung der Jahresrohmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet) anknüpft.
2. Die Grenzen einer Typisierung im Steuerrecht (hier: Regelung der Bemessungsgrundlage) sind nicht überschritten, solange der Satzungsgeber die im Grundgesetz (Art. 105, Art. 106 GG) anerkannten Steuerarten nachzeichnet und fortentwickelt.
3. Das Nominalwertprinzip ist kein Verfassungsprinzip, das zur Unwirksamkeit einer Indexregelung führen könnte; es enthält auch kein gewohnheitsrechtliches Regelungsverbot der Indexierung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage.
4. Die Indexierung der Bemessungsgrundlage einer kommunalen Zweitwohnungsteuer beeinträchtigt nicht das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht der Bundesrepublik Deutschland.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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