Instanzenzug: Az: II ZR 37/24
Gründe
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verfahren endet, ohne dass ein Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht wird (, juris Rn. 3; Urteil vom - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert der Beschwer für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (, ZIP 2024, 127 Rn. 18 mwN). Daran gemessen war die Beschwer der zur Vorlage einer konkret bezeichneten Vereinbarung verurteilten Beklagten auf bis zu 500 € zu bestimmen.
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200924BIIZR37.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-77891