Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit; erledigtes BFH-Verfahren IX R 8/17
Mit Urteil vom hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2879/15 E) entschieden, dass eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den Eltern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit darstellt, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Regelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum verzichtbar wäre. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.
Da keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitaum ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann ( Az. IX R 71/93, BStBl 1995 II S.116). Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Überschusserzielungsabsicht im vorliegenden Fall auch für den begrenzten entgeltlichen Vermietungszeitraum zu verneinen.
Eine geplante Anschlussvermietung nach dem Auszug der Eltern innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums sei dann als neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung zu behandeln.
Die hiergegen eingelegte Revision hat der zurückgewiesen. Ist für die Ausübung eines grundsätzlich lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer zu entrichten, müsse die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden Der Prognosezeitraum sei hierbei auf die Dauer der (voraussichtlichen) entgeltlichen Nutzungsüberlassung begrenzt. Die Bearbeitung der Einsprüche, die aufgrund dieses anhängigen Verfahrens ruhten, bitte ich wiederaufzunehmen und als unbegründet zurückzuweisen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2253 A - 00111 - 0357 - St 24
Fundstelle(n):
JAAAJ-77878