Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einem Unternehmen „dienende“ Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Steuern des Unternehmens
(1) Dem Unternehmen dienende Gegenstände i. S. von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO sind solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. (2) Für das Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind keine weiteren Voraussetzungen – etwa Gewinnerzielung – oder Anforderungen an die Art der betrieblichen Verwendung der Gegenstände zu verlangen. Vielmehr sind die Gründe für die wesentliche Bedeutung unerheblich (Bezug: § 74 Abs. 1 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO).
Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 AO der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejeni...BStBl 1984 II S. 127