BGH Beschluss v. - IV ZB 29/23

Instanzenzug: Az: I-10 U 38/23vorgehend Az: 202 O 1174/21

Gründe

1    I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin des im Jahr 2013 verstorbenen Erblassers einen Pflichtteilsanspruch im Wege einer Stufenklage geltend. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den Bestand des Nachlasses Auskunft "durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, welches umfasst:

- alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren,

[…]

- alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen),

    a) die der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren getätigt hat,

[…]"

zu erteilen.

2    Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

3    II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von über 600 € nicht erreicht werde und die Voraussetzungen für eine Zulassungsberufung nicht vorlägen. Der Beschwerdewert richte sich nach dem Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung desselben komme es auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursache. Hierbei sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Angesichts dessen sei der Zeit- und Kostenaufwand auf nicht mehr als 600 € zu schätzen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung der Auskunft auf die Hinzuziehung eines Steuerberaters angewiesen wäre. Kosten für die Erstellung von Zwischenbilanzen der Firmen, an denen der Erblasser beteiligt gewesen sei, seien nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da dies für die Erfüllung der Auskunftspflicht nicht erforderlich sei, das Vermögensverzeichnis vielmehr lediglich die Aufnahme der Gesellschaftsbeteiligungen als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse verlange. Dass erhebliche Kosten dadurch entstehen könnten, dass der Erblasser über drei Konten verfüge sowie weitere Konten zu Immobilien in Österreich und Portugal vorhanden seien, sei nicht ersichtlich. Die Kontostände der Konten des Erblassers müssten der Beklagten längst bekannt sein. Ferner sei nicht ersichtlich, dass nicht mit verhältnismäßig geringfügigem Zeitaufwand Marke, Alter und Zustand von Uhren und Fahrzeugen des Erblassers zu ermitteln seien. Warum es mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein solle, die Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge des Erblassers zu ermitteln, sei nicht im Ansatz näher dargetan. Trotz des beträchtlichen Erblasservermögens sei nicht zu erkennen, dass es der Beklagten nicht innerhalb eines Aufwandes von fünf Tagen zu je acht Stunden möglich sein solle, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Angesichts eines Stundensatzes von 4 € vermöchten etwaige weitere Kosten für einzuholende Bankauskünfte an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da nicht ersichtlich sei, dass Bankauskünfte Kosten von über 440 € verursachen würden.

4    III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber im Übrigen nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zudem nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. Die sich hier im Zusammenhang mit der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zu einer Auskunft im Rahmen einer Stufenklage stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

5    2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

6    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Fall der Verurteilung zu einer Auskunft bei einer Stufenklage für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgeblich ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom - IV ZB 3/23, juris Rn. 5; vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 34/19, juris Rn. 5; vom - IV ZB 21/15, juris Rn. 9; , NJOZ 2022, 156 Rn. 26). Zur Bewertung des Zeitaufwandes ist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückzugreifen, wenn nicht vom Rechtsmittelführer dargelegt ist, mit der Erteilung der Auskunft entgingen ihm bestimmte berufliche Einkünfte oder die Auskunftserteilung stelle eine berufstypische Leistung dar, so dass der Zeitaufwand nach der Vergütung zu bestimmen ist, die er sonst verlangen könnte (Senatsbeschluss vom aaO; vgl. aaO Rn. 27; jeweils m.w.N.). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (Senatsbeschlüsse vom - IV ZB 40/15, juris Rn. 5; vom - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N.).

7    b) Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom - IV ZB 3/23, juris Rn. 6; vom - IV ZB 34/19, juris Rn. 5; vgl. , NJOZ 2022, 54 Rn. 23).

8    c) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen einen 600 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes angenommen.

9    aa) Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Steuerberaters entstehen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt, denn die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass solche zwangsläufig entstünden, weil sie allein zu einer sachgerechten Auskunfterteilung nicht in der Lage sei.

10    (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Beauftragung eines Steuerberaters nicht deshalb erforderlich, weil es hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers unerlässlich wäre, einen Zwischenabschluss der jeweiligen Gesellschaften auf den Stichtag des Versterbens des Erblassers aufzustellen. Eine dahingehende Verpflichtung ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen.

11    Der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB ist nach § 260 BGB dadurch zu erfüllen, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorlegt, das die zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, den fiktiven Nachlass sowie die Nachlassverbindlichkeiten enthält (Senatsbeschluss vom - IV ZB 13/23, ZEV 2024, 611 Rn. 25; vgl. Senatsurteil vom - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27 [juris Rn. 8] m.w.N.; , BGHZ 33, 373, 374 [juris Rn. 11 f.]). Wertangaben sind nicht geschuldet (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 [juris Rn. 17]; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 9; Blum/Heuser in BeckOGK-BGB, § 2314 Rn. 8 [Stand: ]; Bock in NK-BGB, 6. Aufl. § 2314 Rn. 7; Herzog in Staudinger, BGB (2021) § 2314 Rn. 27; Horn in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 2314 Rn. 27; Riedel in Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. § 2314 Rn. 12; Würdinger in Hk-Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. § 2314 BGB Rn. 27). Die Auskunft soll den Pflichtteilsberechtigten lediglich in die Lage versetzen, selbstständig in einem weiteren Schritt die Werthaltigkeit der einzelnen Nachlassgegenstände zu prüfen (Blum/Heuser aaO). Der Anspruch auf Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist demgegenüber ein eigenständiges, vom Auskunftsanspruch zu unterscheidendes, gesondert geltend zu machendes Recht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom - 11 U 117/10, juris Rn. 29; Blum/Heuser aaO Rn. 7; Bock aaO; Herzog aaO; Horn aaO Rn. 1; Lange in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 2314 Rn. 3; Würdinger aaO). Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung und wäre dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Werts dieses Nachlassbestandteils ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen nicht möglich, umfasst der Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen (vgl. , NJW 1975, 1774 [juris Rn. 23] m.w.N.; vom - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 [juris Rn. 19]). Welche Belege vorgelegt werden müssen und in welchem Umfang, ist eine Frage des Einzelfalls ( aaO). Im Regelfall reicht es aus, in das Verzeichnis der Nachlassgegenstände die Unternehmensbeteiligung als solche aufzunehmen und vorhandene Jahresabschlüsse beizufügen (vgl. , juris Rn. 14 m.w.N., dort zum Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB).

12    Dies zugrunde gelegt bedarf es hier keiner Hinzuziehung eines Steuerberaters zum Zwecke der Erstellung einer Zwischenbilanz auf den Todestag des Erblassers, denn dies käme einer Verpflichtung der Beklagten zur Wertermittlung gleich. Zu einer solchen wurde die Beklagte jedoch nicht verurteilt, wie sich bereits aus dem Tenor der angegriffenen Entscheidung ergibt. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der tenorierten Verpflichtung, auch die "wesentlichen Berechnungsfaktoren" anzugeben. Zur Begründung hierfür hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen lediglich auf das , BGHZ 33, 373) Bezug genommen. Der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Randnummer 11 (juris) dieser Entscheidung ist eine Verpflichtung des Auskunftspflichtigen, neben dem Bestand auch den Wert der tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände oder auch nur wertbildende Faktoren anzugeben, nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort der Begriff der "Berechnungsfaktoren" schlicht als Oberbegriff für den auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses, der sich aus realen und fiktiven Nachlassaktiva und den Nachlassverbindlichkeiten zusammensetzt, verwendet. Da sich aus dem erstinstanzlichen Urteil mithin keine weitergehenden Auskunftspflichten als nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätzen ergeben, reicht es für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - aus, die nach dem Vortrag der Beklagten vorhandenen Jahresabschlüsse der Jahre 2012 und 2013 vorzulegen. Aus welchen Gründen es die Vorlage dieser Unterlagen der Klägerin nicht ermöglichen soll, die Werthaltigkeit der Unternehmensbeteiligung zu prüfen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Soweit sie zur Begründung ihrer Ansicht auf den Beschluss des XII. Zivilsenats des , NJW-RR 2009, 793 Rn. 11 f.) verweist, in dem die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers durch einen zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen verurteilten Ehegatten bejaht wurde, vermag dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar waren von dem Verurteilten auch dort Angaben über Unternehmensbeteiligungen zu machen, die sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen ( aaO Rn. 11). Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines sachkundigen Dritten wurde jedoch dort mit dem außergewöhnlichen Umfang der Unternehmensbeteiligungen und des sonstigen Vermögens - die Aktiva beliefen sich zu einem der Bilanzstichtage auf mehr als 30 Mio. € - begründet (aaO Rn. 12). Dass ein vergleichbar komplexer Fall hier vorliegt, wurde weder dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich (vgl. auch , juris Rn. 15).

13    (2) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Nichtberücksichtigung von Steuerberaterkosten durch das Berufungsgericht, soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie benötige die Mithilfe eines Steuerberaters, um valutierende Gesellschafterdarlehen abrechnen zu können. Die Beklagte hat nicht dargetan, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich ist, anhand der vorhandenen und gegebenenfalls noch einzuholenden Unterlagen wie Kontoauszügen und Bankauskünften die erforderlichen Angaben zu machen.

14    Der in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom - IV ZR 125/23, r+s 2024, 465 Rn. 11 m.w.N.). Dass erhebliches Vorbringen der Beklagten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden wäre, ist hier nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat seine Erwägungen zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit der Steuerberaterkosten nicht auf die Frage der Erforderlichkeit einer Zwischenbilanz beschränkt, sondern ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung der Auskunft auf die Hinzuziehung eines Steuerberaters angewiesen wäre. Damit ist es

15    (3) Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Mitwirkung eines Steuerberaters erforderlich sein soll, um zu klären, ob diverse vom Erblasser genutzte Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Erbfalls in seinem Eigentum oder aber im Eigentum der Unternehmen, an denen er beteiligt war, gestanden haben und welchen Zustand diese hatten. Die im Eigentum eines Unternehmens stehenden Fahrzeuge ergeben sich regelmäßig aus der jeweiligen Bilanz. Warum es der Beklagten selbst nicht möglich sein soll, durch Einsichtnahme in diese und gegebenenfalls weitere Unterlagen sichere Erkenntnisse zur Nachlasszugehörigkeit zu erlangen, ist nicht dargelegt. Da es ferner an Ausführungen dazu fehlt, aus welchen Gründen die Beklagte daran gehindert ist, selbst die für die Auskunftserteilung erforderlichen Angaben zum Zustand der Kraftfahrzeuge zu machen, und dies ohnehin in keinem Zusammenhang mit der Sachkunde eines Steuerberaters steht, bedarf es der Mitwirkung eines Steuerberaters auch insoweit nicht.

16    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Beklagten zu Kosten, die durch die Ermittlung der Fahrzeuge des Erblassers entstehen, und zur Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erfüllung der Auskunftspflicht befasst.

17    Ein Fehlgebrauch des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens lässt sich überdies nicht feststellen, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht ersichtlich, dass Kosten für einzuholende Bankauskünfte einen Betrag in Höhe von 440 € überschreiten würden. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Beklagten die Kontostände der Erblasserkonten angesichts des zehn Jahre zurückliegenden Erbfalls längst bekannt sein müssten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Beklagten lägen die für die Auskunftserteilung erforderlichen Kontoauszüge für die dem Erbfall vorausgegangenen zehn Jahre nicht vor, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, denn die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass durch deren Beschaffung Kosten von mehr als 440 € entstehen. Dass die Bearbeitungsentgelte - wie von der Beklagten behauptet - weit über dem vom Berufungsgericht angenommenen Wert des Beschwerdegegenstandes liegen, ist ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich. Lediglich die zu erwartende Bearbeitungsgebühr für die Einholung einer Auskunft bei einer portugiesischen Bank wurde von der Beklagten mit 60 bis 100 € beziffert. Allein damit ist der für eine zulässige Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes jedoch noch nicht erreicht.

18    Dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Beklagten, es sei in jedem Fall erforderlich, für die zehn dem Erbfall vorausgegangenen Jahre Kontoauszüge erstellen zu lassen, auseinandergesetzt hat, stellt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen Gehörsverstoß dar. Angesichts der fehlenden Darlegung der Höhe der Kosten, die für die Anforderung von Kontoauszügen für diesen Zeitraum entstehen, ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht, das auf den wesentlichen Kern des Vortrags der Beklagten zur Berücksichtigungsfähigkeit von durch Bankauskünfte verursachte Kosten eingegangen ist, diesen Vortrag nicht ausdrücklich in seine rechtliche Würdigung miteinbezogen hat.

19    

20    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht gehörswidrig seiner Entscheidung einen nicht vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem es ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Uhren bereits nach dem Erbfall in Besitz genommen habe. Vielmehr hat dies die Klägerin mit Schriftsatz vom vorgetragen.

21    Dass der Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung über zum Nachlass gehörige Uhren Kosten entstehen, die unter Berücksichtigung des sonstigen Aufwands dazu führen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, wurde von ihr weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Harsdorf-Gebhardt       Dr. Bußmann       Dr. Götz

                   Dr. Bommel              Rust

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:021024BIVZB29.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-77814