Kapitel X: Schlussbestimmungen
Artikel 52 Bewertung der Gleichwertigkeit
(1) Der Rechtsrahmen, der im innerstaatlichen Recht eines Drittstaats oder -gebiets umgesetzt wird, gilt als mit einer anerkannten PES nach Kapitel II gleichwertig und wird nicht als Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen behandelt, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
Mit ihm wird ein Regelwerk umgesetzt, gemäß dem die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet;
es ist ein effektiver Mindeststeuersatz von mindestens 15 % vorgesehen, unterhalb dessen eine Geschäftseinheit als niedrig besteuert gilt;
für die Zwecke der Berechnung des effektiven Steuersatzes ist nur die Kombination von Erträgen von Einheiten zulässig, die im selben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind; und
für die Zwecke der Berechnung einer Ergänzungssteuer nach der gleichwertigen anerkannten PES ist eine Erleichterung von Ergänzungssteuern, die in Anwendung der anerkannten PES in einem Mitgliedstaat entrichtet wurden, sowie von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern gemäß dieser Richtlinie vorgesehen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Drittstaaten und -gebiete festzulegen, die in ihrem innerstaatlichen Recht einen Rechtsrahmen umgesetzt haben, der im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen als mit einer anerkannten PES gleichwertig angesehen wird, und um diese Liste nach einer später erfolgenden Bewertung des von einem Drittstaat oder -gebiet in sein innerstaatliches Recht umgesetzten Rechtsrahmens zu aktualisieren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792