RL (EU) 2022/2523 Artikel 49

Kapitel IX: Übergangsbestimmungen

Artikel 49 Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen von der PES und der SES in der Anfangsphase

(1) Die von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen obersten Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder – falls die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist – von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen zwischengeschalteten Muttergesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer wird auf null gesetzt

  1. in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe, unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen;

  2. in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(2) Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, so wird die von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit dieser multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.

(3) Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn – für ein Geschäftsjahr –

  1. sie über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt und

  2. die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten mit Ausnahme des Referenzsteuerhoheitsgebiets 50 000 000 EUR nicht übersteigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Referenzsteuerhoheitsgebiet” das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe den höchsten Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in demjenigen Geschäftsjahr verzeichnen, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

(4) Der in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Zeitraum von fünf Jahren am .

Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren am .

Für große inländische Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zeitraum von fünf Jahren am .

(5) Die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß Artikel 44 unterrichtet die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie gelegen ist, über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe.

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LAAAJ-77792