RL (EU) 2022/2523 Artikel 48

Kapitel IX: Übergangsbestimmungen

Artikel 48 Übergangsweise Erleichterungen bei der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

(1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:


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2023
10 %
2024
9,8 %
2025
9,6 %
2026
9,4 %
2027
9,2 %
2028
9,0 %
2029
8,2 %
2030
7,4 %
2031
6,6 %
2032
5,8 %

(2) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2023
8 %
2024
7,8 %
2025
7,6 %
2026
7,4 %
2027
7,2 %
2028
7,0 %
2029
6,6 %
2030
6,2 %
2031
5,8 %
2032
5,4 %

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792