Kapitel VIII: Verwaltungsvorschriften
Artikel 44 Erklärungspflichten
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„benannte lokale Einheit” bezeichnet die Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und von den anderen im selben Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um die Ergänzungssteuer-Erklärung einzureichen oder die Mitteilungen nach diesem Artikel in ihrem Namen zu übermitteln;
„anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden” bezeichnet ein bi- oder multilaterales Abkommen oder eine bi- oder multilaterale Vereinbarung zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden, in dem bzw. in der ein automatischer Austausch von jährlichen Ergänzungssteuer-Erklärungen vorgesehen ist.
(2) Eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit reicht eine Ergänzungssteuer-Erklärung bei ihrer Steuerbehörde gemäß Absatz 5 ein.
Eine solche Erklärung kann von einer benannten örtlichen Einheit im Namen der Geschäftseinheit abgegeben werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet, eine Ergänzungssteuer-Erklärung bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche Erklärung im Einklang mit den Anforderungen nach Absatz 5 eingereicht wurde von
der obersten Muttergesellschaft, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, oder
der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat.
(4) Findet Absatz 3 Anwendung, so unterrichtet die in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit oder in ihrem Namen die benannte örtliche Einheit ihre Steuerbehörde über die Identität der Einheit, die die Ergänzungssteuer-Erklärung einreichen wird, sowie über das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist.
(5) Die Ergänzungssteuer-Erklärung ist mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und umfasst die folgenden Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe:
Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich, falls zutreffend, ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und den Status gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie,
Informationen über die Gesamtstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe, einschließlich der eine Kontrolle begründenden Beteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
die Angaben, die erforderlich sind für die Berechnung
des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Ergänzungssteuer für jede Geschäftseinheit;
der Ergänzungssteuer eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe;
der Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES und der SES-Ergänzungssteuer zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
eine Aufzeichnung der Optionen, die im Einklang mit dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurden.
(6) Ist eine Geschäftseinheit in einem Mitgliedstaat gelegen und ist ihre Muttergesellschaft in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, das Vorschriften anwendet, die gemäß Artikel 52 als mit den Vorschriften dieser Richtlinie gleichwertig eingestuft wurden, so reicht die Geschäftseinheit oder die benannte örtliche Einheit abweichend von Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung mit den folgenden Angaben ein:
allen für die Anwendung von Artikel 8 erforderlichen Angaben, einschließlich
Identifizierung aller Geschäftseinheiten, an denen eine in einem Mitgliedstaat gelegene in Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt im Geschäftsjahr direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, sowie Angaben zur Struktur dieser Beteiligungen,
aller Angaben, die für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets, in dem eine in einem Mitgliedstaat gelegene, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft Beteiligungen an Geschäftseinheiten nach Ziffer i hält, und für die Berechnung der geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlich sind, und
aller für diese Zwecke gemäß Artikel 9, 10 oder 11 relevanten Angaben;
allen für die Anwendung von Artikel 13 erforderlichen Angaben, einschließlich
Identifizierung aller im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegenen Geschäftseinheiten sowie der Struktur der Beteiligungen,
aller für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets der obersten Muttergesellschaft sowie der von ihr geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlichen Angaben, und
aller Angaben, die für die Zurechnung solcher Ergänzungssteuern auf der Grundlage der SES-Zurechnungsformel nach Artikel 14 erforderlich sind;
aller Angaben, die für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer durch einen Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 11 für die Anwendung einer solchen Ergänzungssteuer entschieden hat, erforderlich sind.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannte Ergänzungssteuer-Erklärung sowie alle einschlägigen Mitteilungen sind spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, einzureichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792