Kapitel VII: Regelungen für Steuerneutralität und Ausschüttungssysteme
Artikel 43 Optionale Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen
(1) Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge der konzernzugehörige Eigentümer einer Investmentgesellschaft eine Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen auf seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft anwenden kann, vorausgesetzt, der genannte konzernzugehörige Eigentümer ist keine Investmentgesellschaft und es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass er für Ausschüttungen der Investmentgesellschaft einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.
(2) Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen werden Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen der maßgeblichen Gewinne einer Investmentgesellschaft in den maßgeblichen Gewinnen des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat, sofern es sich bei diesem nicht um eine Investmentgesellschaft handelt.
Der Betrag der von der Investmentgesellschaft zu entrichtenden erfassten Steuern, der auf die aus der Ausschüttung der Investmentgesellschaft entstehende Steuerschuld des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft angerechnet werden kann, wird in den maßgeblichen Gewinnen und angepassten erfassten Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.
Der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der in Absatz 3 genannten Investmentgesellschaft, die im dritten Jahr vor dem Geschäftsjahr (im Folgenden „Prüfjahr”) angefallen sind, wird als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.
Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Investmentgesellschaft und die angepassten erfassten Steuern, die solchen Erträgen für das Geschäftsjahr zuzuordnen sind, sind mit Ausnahme des in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Betrags an erfassten Steuern von der Berechnung des effektiven Steuersatzes im Einklang mit Kapitel V und Artikel 41 Absätze 1 bis 4 auszunehmen.
(3) Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft für das Prüfjahr entsprechen dem Betrag der maßgeblichen Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Prüfjahr, reduziert auf bis zu null, und zwar um
die erfassten Steuern der Investmentgesellschaft,
Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Anteilseigner, bei denen es sich nicht um Investmentgesellschaften handelt, im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, in dem die Beteiligung gehalten wurde (im Folgenden „Prüfzeitraum”),
maßgebliche Verluste, die während des Prüfzeitraums entstanden sind, und
Restbeträge von maßgeblichen Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden, dem Vortrag von Verlusten aus Anlagen.
Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen reduziert werden, die in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.
Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um den Betrag maßgeblicher Verluste reduziert werden, der in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine fiktive Ausschüttung vor, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Investmentgesellschaft an einen nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe angehörenden Einheiten übertragen wird und diese fiktive Ausschüttung dem Anteil der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne entspricht, der einer solchen Beteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung zuzuordnen ist, wobei die Bestimmung ungeachtet der fiktiven Ausschüttung erfolgt.
(5) Die Inanspruchnahme der Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 1.
Wird die Option widerrufen, so wird der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers einer Geschäftseinheit an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der Investmentgesellschaft für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-77792