Kapitel VII: Regelungen für Steuerneutralität und Ausschüttungssysteme
Artikel 41 Bestimmung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft
(1) Handelt es sich bei einer Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe um eine Investmentgesellschaft, die keine volltransparente Gesellschaft ist und keine Option gemäß den Artikeln 42 und 43 in Anspruch genommen hat, so wird der effektive Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft getrennt vom effektiven Steuersatz des Steuerhoheitsgebiets berechnet, in dem sie gelegen ist.
(2) Der effektive Steuersatz einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 entspricht ihren angepassten erfassten Steuern geteilt durch einen Betrag, der dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten dieser Investmentgesellschaft entspricht.
Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.
(3) Die angepassten erfassten Steuern einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 sind die angepassten erfassten Steuern, die dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft zuzuordnen sind, und die der Investmentgesellschaft gemäß Artikel 24 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmentgesellschaft umfassen keine bei der Investmentgesellschaft aufgelaufenen erfassten Steuern, die Erträgen zuzuordnen sind, die nicht Teil des zuzurechnenden Anteils der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den Erträgen der Investmentgesellschaft sind.
(4) Die Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 ist der Betrag, der dem Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft multipliziert mit einem Betrag entspricht, der der Differenz zwischen dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft und der für die Investmentgesellschaft berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen entspricht.
Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft ist ein positiver Betrag, der der Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft entspricht.
Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem die Beträge ihrer substanzbasierten Freistellung von Gewinnen sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.
Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen einer Investmentgesellschaft wird gemäß Artikel 28 Absätze 1 bis 7 bestimmt. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die für eine solche Investmentgesellschaft angerechnet werden, werden proportional zu dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft, geteilt durch die gesamten maßgeblichen Gewinne einer solchen Investmentgesellschaft, reduziert.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels wird der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten einer Investmentgesellschaft gemäß Artikel 9 bestimmt, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die keine der Optionen gemäß Artikel 42 oder 43 in Anspruch genommen wurde.
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