Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Standort einer Geschäftseinheit
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese Einheit aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt.
Kann der Standort einer Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, nicht auf der Grundlage von Unterabsatz 1 bestimmt werden, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
(2) Eine transparente Gesellschaft gilt als staatenlos, es sei denn, es handelt sich bei ihr um die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder sie ist verpflichtet, eine PES gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 anzuwenden; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
(3) Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist.
Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe b ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist.
Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie sich befindet.
Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe d gilt als staatenlos.
(4) Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt.
Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die zuständigen Behörden die Steueransässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln, und wird keine Einigung erzielt, so findet Absatz 5 Anwendung.
Ist nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorgesehen, so findet aufgrund der Tatsache, dass eine Geschäftseinheit in den Steuerhoheitsgebieten beider Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, Absatz 5 Anwendung.
(5) Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete nicht über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde.
Für die Zwecke der Berechnung des Betrags der in Unterabsatz 1 genannten erfassten Steuern wird der Betrag der gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen gezahlten Steuern nicht berücksichtigt.
Ist der geschuldete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der Betrag der gemäß Artikel 28 berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen höher ist.
Ist der Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
(6) Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung der Absätze 4 und 5 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES unterliegt, so gilt sie als der anerkannten PES des anderen Steuerhoheitsgebiets unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verbietet die Anwendung einer solchen Bestimmung.
(7) Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach diesem Artikel als gelegen galt.
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LAAAJ-77792