RL (EU) 2022/2523 Artikel 36

Kapitel VI: Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen

Artikel 36 Joint Ventures

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. „Joint Venture” bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 50 % an ihr hält.

    Ein Joint Venture umfasst nicht

    1. eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die die PES anwenden muss,

    2. eine ausgenommene Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3,

    3. der Einheit, deren von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehaltene Beteiligungen direkt von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

      • ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für seine Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen,

      • Tätigkeiten ausübt, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder

      • deren Erträge im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c ausgenommen sind,

    4. eine Einheit, die von einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder

    5. eine Geschäftseinheit eines Joint Venture.

  2. „Geschäftseinheit eines Joint Venture” bezeichnet

    1. der Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder

    2. eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Ziffer i ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.

(2) Eine Muttergesellschaft, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält, wendet die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer gemäß den Artikeln 5 bis 10 für dieses Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture an.

(3) Die Berechnung der vom Joint Venture und seinen Geschäftseinheiten (im Folgenden zusammen „Joint-Venture-Gruppe”) zu entrichtenden Ergänzungssteuer erfolgt im Einklang mit den Kapiteln III bis VII, als handele es sich um Geschäftseinheiten einer separaten multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft.

(4) Die von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer wird um den gemäß Absatz 2 zuzurechnenden Anteil jeder Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer jedes Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe gekürzt, die gemäß Absatz 3 erhoben wird. Der verbleibende Nachsteuerbetrag ist dem Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 Absatz 2 hinzuzufügen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer” den zuzurechnenden Anteil der Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer der Joint-Venture-Gruppe.

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LAAAJ-77792