RL (EU) 2022/2523 Artikel 28

Kapitel V: Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer

Artikel 28 Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „berücksichtigungsfähige Beschäftigte” bezeichnet Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mitwirken;

  2. „berücksichtigungsfähige Lohnkosten” bezeichnet mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Rentenbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag;

  3. „berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte” bezeichnet

    1. Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

    2. natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

    3. das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und

    4. eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.

(2) Sofern sich eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 45 Absatz 2 entscheidet, die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen für das Geschäftsjahr nicht anzuwenden, werden die maßgeblichen Nettogewinne für ein Steuerhoheitsgebiet für die Zwecke der Berechnung der Ergänzungssteuer um den Betrag gekürzt, der der Summe der Substanzausnahmen für Lohnkosten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und materielle Vermögenswerte gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels für jede im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit entspricht.

(3) Die Substanzausnahme für Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten, die Tätigkeiten für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten, die

  1. kapitalisiert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;

  2. Erträgen zuzuordnen sind, die nach Artikel 17 ausgenommen sind.

(4) Die Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % des Buchwerts der in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte; hiervon ist Folgendes ausgenommen:

  1. der Buchwert von Immobilien, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden;

  2. der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, welche nach Artikel 17 ausgenommen sind.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verbuchten Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte, abzüglich etwaiger kumulierter Abschreibungen, Amortisationen und substanzbedingter Wertminderungen, zuzüglich des Betrags, der der Kapitalisierung von Lohnaufwendungen zuzuordnen ist.

(6) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Betriebsstätte handelt, diejenigen, die gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 in deren eigenem Abschluss ausgewiesen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte.

Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte dürfen nicht für die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte des Stammhauses berücksichtigt werden.

Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 5 vollständig oder teilweise ausgenommen, so werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte in demselben Verhältnis von der Berechnung nach diesem Artikel für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.

(7) Die einer transparenten Gesellschaft entstandenen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten berücksichtigungsfähiger Beschäftigter und die von dieser transparenten Gesellschaft gehaltenen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Absatz 6 zugerechnet werden, werden wie folgt zugerechnet:

  1. den konzernzugehörigen Eigentümern einer Geschäftseinheit der transparenten Gesellschaft proportional zu dem Betrag, der diesen gemäß Artikel 19 Absatz 4 zugerechnet wurde, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit, und

  2. der transparenten Gesellschaft, wenn es sich dabei um die oberste Muttergesellschaft handelt, reduziert im Verhältnis zu den Erträgen, die nach Artikel 38 Absätze 1 und 2 von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne der transparenten Gesellschaft ausgenommen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der transparenten Gesellschaft.

Alle anderen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der transparenten Gesellschaft sind von den Berechnungen der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen durch die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.

(8) Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

(9) Die nach diesem Artikel berechnete substanzbasierte Freistellung von Gewinnen umfasst nicht die Substanzausnahmen für Lohnkosten und materielle Vermögenswerte von Geschäftseinheiten, die in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Investmentgesellschaften sind.

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LAAAJ-77792