RL (EU) 2022/2523 Artikel 24

Kapitel IV: Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Artikel 24 Besondere Zurechnung von erfassten Steuern nach bestimmten Arten von Geschäftseinheiten

(1) Einer Betriebsstätte wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss einer Geschäftseinheit erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Betriebsstätte beziehen.

(2) Einem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss einer volltransparenten Gesellschaft erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste beziehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 diesem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit zugerechnet werden.

(3) Einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer direkten oder indirekten konzernzugehörigen Eigentümer gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen erfasst sind und die auf ihren Anteil an den Erträgen des beherrschten ausländischen Unternehmens anfallen.

(4) Einer Geschäftseinheit, die eine hybride Einheit ist, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss ihres konzernzugehörigen Eigentümers erfasst sind und die sich auf die maßgeblichen Gewinne der hybriden Einheit beziehen.

Eine „hybride Einheit” ist eine Einheit, die als separate Rechtsperson für Einkommensteuerzwecke in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Eigentümer gelegen ist.

(5) Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer direkten konzernzugehörigen Eigentümer auf diese Ausschüttung anfallen.

(6) Eine Geschäftseinheit, der gemäß den Absätzen 3 und 4 erfasste Steuern in Bezug auf passive Erträge zugerechnet wurden, berücksichtigt diese erfassten Steuern bei ihren angepassten erfassten Steuern in Höhe eines Betrags, der den in Bezug auf solche passiven Erträge zugerechneten erfassten Steuern entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 1 berücksichtigt die in Unterabsatz 1 genannte Geschäftseinheit bei ihren angepassten erfassten Steuern den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Ergänzungssteuer-Prozentsatzes für das Steuerhoheitsgebiet mit dem Betrag der passiven von einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder einer Steuertransparenzregel erfassten Erträge ergibt, wenn dieses Ergebnis niedriger ist als der nach Unterabsatz 1 bestimmte Betrag. Für die Zwecke des vorliegenden Unterabsatzes wird der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für das Steuerhoheitsgebiet ohne Berücksichtigung der erfassten Steuern bestimmt, die auf solche passiven Erträge des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit anfallen.

Erfasste Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit in Bezug auf solche passiven Erträge, die nach Anwendung dieses Absatzes verbleiben, werden nicht gemäß den Absätzen 3 und 4 zugerechnet.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnen „passive Erträge” die folgenden Ertragsposten, die zu den maßgeblichen Gewinnen zählen, sofern ein konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit aufgrund einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder aufgrund einer Beteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:

  1. eine Dividende oder Dividendenäquivalente,

  2. Zinsen oder Zinsäquivalente,

  3. Mieten,

  4. Lizenzgebühren,

  5. Annuitäten oder

  6. Nettogewinne aus Eigentum, das Erträge wie unter den Buchstaben a bis e beschrieben abwirft.

(7) Werden die maßgeblichen Gewinne einer Betriebsstätte gemäß Artikel 18 Absatz 5 als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt, so werden die erfassten Steuern, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, anfallen und die mit diesen Erträgen verbunden sind, bis zu einem Betrag, der nicht höher ist als diese Erträge multipliziert mit dem höchsten Steuersatz für ordentliches Einkommen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, als erfasste Steuern des Stammhauses behandelt.

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LAAAJ-77792