Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet auf in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheiten Anwendung, die einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe angehören, welche in den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, einschließlich der Umsatzerlöse der gemäß Absatz 3 ausgenommenen Einheiten einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.
(2) Sind eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so wird der in Absatz 1 genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die folgenden Einheiten (im Folgenden „ausgenommene Einheiten”):
staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten – mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften – zu mindestens 95 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten nach Buchstabe a stehen und die
ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dienen, für die unter Buchstabe a genannte(n) Einheit oder Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder
ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der bzw. den unter Buchstabe a genannten Einheit(en) ausgeübten Tätigkeiten ausführen;
Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten – mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften – zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheite(n) nach Buchstabe a stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit nach Artikel 45 Absatz 1 entscheiden, eine Einheit gemäß den Buchstaben b und c des genannten Unterabsatzes nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln.
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LAAAJ-77792