RL (EU) 2022/2523 Artikel 16

Kapitel III: Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

Artikel 16 Anpassungen zur Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Nettosteueraufwand” bezeichnet den Nettobetrag der folgenden Posten:

    1. als Aufwand aufgelaufene erfasste Steuern und laufende und latente erfasste Steuern, die im Einkommensteueraufwand berücksichtigt werden, einschließlich erfasster Steuern auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind,

    2. latente Steueransprüche, die auf Verluste für das Geschäftsjahr zurückzuführen sind,

    3. als Aufwand aufgelaufene anerkannte nationale Ergänzungssteuern,

    4. als Aufwand aufgelaufene Steuern, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten gemäß den OECD-Mustervorschriften erhoben werden und

    5. als Aufwand aufgelaufene nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern;

  2. „ausgenommene Dividende” bezeichnet eine aufgrund einer Beteiligung empfangene oder aufgelaufene Dividende oder eine andere Ausschüttung, mit Ausnahme einer Dividende oder einer anderen Ausschüttung, die aufgrund des Folgenden empfangen wurde oder aufgelaufen ist:

    1. einer Beteiligung

      • der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 % der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden „Portfoliobeteiligung”), und

      • im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr die Dividende oder andere Ausschüttung bezieht bzw. bei der die Dividende oder andere Ausschüttung zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr aufläuft;

    2. einer Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, die einer Option gemäß Artikel 43 unterliegt;

  3. „ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste” bezeichnet Zuwächse, Gewinne oder Verluste, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit enthalten sind und sich aus Folgendem ergeben:

    1. Gewinnen und Verlusten aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung, mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung,

    2. Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf eine Beteiligung, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und

    3. Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung, mit Ausnahme der Veräußerung einer Portfoliobeteiligung;

  4. „nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste” bezeichnet Nettogewinne oder -verluste, die um assoziierte erfasste Steuern für das Geschäftsjahr erhöht oder verringert werden und sich aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis ergeben, welche in Bezug auf jegliche Sachanlagen

    1. den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,

    2. die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis verbucht und

    3. die im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst;

  5. „asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste” bezeichnet Wechselkursgewinne oder -verluste einer Einheit, deren funktionale Währung für die Rechnungslegung und funktionale Währung für Steuerzwecke sich unterscheiden und die

    1. in die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,

    2. in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,

    3. in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für die Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind und

    4. auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Erträge einbezogen wird;

    die funktionale Währung für Steuerzwecke ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheit für eine erfasste Steuer in dem Steuerhoheitsgebiet verwendet wird, in dem es gelegen ist; die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit verwendet wird; eine Drittwährung ist eine Währung, die nicht die funktionale Währung für Steuerzwecke oder die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist;

  6. „grundsätzlich unzulässige Aufwendungen” bezeichnet

    1. Aufwendungen der Geschäftseinheit für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und verstecke Provisionen und

    2. Aufwendungen der Geschäftseinheit für Geldbußen und Sanktionen von 50 000 EUR oder mehr oder einem entsprechenden Betrag in der funktionalen Währung, in der die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit berechnet werden;

  7. „Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze” bezeichnet eine Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die auf Folgendes zurückzuführen ist:

    1. die Berichtigung eines Fehlers bei der Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres berücksichtigungsfähigen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat, außer in dem Umfang, in dem nach Artikel 25 diese Fehlerberichtigung zu einer erheblichen Verringerung der geschuldeten erfassten Steuern führt, und

    2. eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste herangezogenen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat;

  8. „aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen” bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag der in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen und den für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen zu einem Pensionsfonds.

(2) Um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit zu bestimmen, werden deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste um den Betrag der folgenden Posten angepasst:

  1. Nettosteueraufwand,

  2. ausgenommene Dividenden,

  3. ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste,

  4. nach der Neubewertungsmethode berücksichtigte Gewinne oder Verluste,

  5. gemäß Artikel 35 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,

  6. asymmetrische Wechselkursgewinne und -verluste,

  7. grundsätzlich unzulässige Aufwendungen,

  8. Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und

  9. aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen.

(3) Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, den Betrag, der in ihrem Abschluss für Kosten oder Aufwendungen dieser Geschäftseinheit ausgewiesen wurde, die in Form aktienbasierter Vergütungen entrichtet wurden, durch den Betrag, der bei der Berechnung ihrer steuerpflichtigen Erträge abgezogen werden darf, zu ersetzen.

Wurde die Option zur Verwendung von Aktienoptionen nicht in Anspruch genommen, so wird der Betrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der von den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit für die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste für alle vorangegangenen Geschäftsjahre abgezogen wurde, in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem diese Option abgelaufen ist.

Wurde ein Teil des Betrags der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen im Abschluss der Geschäftseinheit in Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr verbucht, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, so wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste dieser Geschäftseinheit in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen wurde, und dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen worden wäre, wenn die Option in diesen Geschäftsjahren in Anspruch genommen worden wäre, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr berücksichtigt.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, und alle darauf folgenden Geschäftsjahre.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird der Betrag der infolge der Option abgezogenen nicht ausgezahlten Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwendungen übersteigt, in die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit einbezogen.

(4) Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, werden dahin gehend angepasst, dass sie dieselbe Höhe haben und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, der nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz verbucht wird, wird auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes angepasst, sofern dieser Verlust in der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Fremdvergleichsgrundsatz” den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der Bedingungen zu verbuchen sind, die zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen erzielt worden wären.

(5) Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften nach Artikel 3 Absatz 38 werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit als Erträge behandelt. Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht als Erträge behandelt.

(6) Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung im Konzernabschluss für ein Geschäftsjahr unterliegen, auf der Grundlage des Realisationsprinzips für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu bestimmen.

Gewinne oder Verluste, die sich aus der Anwendung einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ergeben, sind von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nach Unterabsatz 1 auszunehmen.

Der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit für die Zwecke der Bestimmung eines Gewinnes oder Verlustes gemäß Unterabsatz 1 ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermögenswert erworben wurde oder die Verbindlichkeit entstanden ist, oder der Buchwert am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt für alle in dem Steuerhoheitsgebiet, für das die Option in Anspruch genommen wird, gelegenen Geschäftseinheiten, es sei denn, die erklärungspflichtige Geschäftseinheit beschließt, die Option auf die materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf Investmentgesellschaften zu beschränken.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit und dem infolge der Option bestimmten Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten hinzugerechnet, wenn der beizulegende Zeitwert den Buchwert übersteigt, oder abgezogen, wenn der Buchwert den beizulegenden Zeitwert übersteigt.

(7) Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet, die sich aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen lokalen materiellen Vermögenswerten durch die Geschäftseinheit an Dritte, bei denen es sich nicht um Mitglieder der Gruppe handelt, für ein Geschäftsjahr ergeben, auf die in diesem Absatz festgelegte Weise anzupassen. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei lokalen materiellen Vermögenswerten um unbewegliches Vermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegen ist.

Der Nettogewinn aus der in Unterabsatz 1 genannten Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, wird mit Nettoverlusten einer in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit verrechnet, die durch die in Unterabsatz 1 genannte Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, und in den vier vorangegangenen Geschäftsjahren (im Folgenden „Fünfjahreszeitraum”) entstanden sind. Der Nettogewinn wird zunächst mit dem gegebenenfalls im ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlust verrechnet. Der Restbetrag des Nettogewinns wird übertragen und mit den gegebenenfalls in den folgenden Geschäftsjahren des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlusten verrechnet.

Der nach Anwendung von Unterabsatz 2 verbleibende Restbetrag des Nettogewinns wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit, die einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option erzielt hat, gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt. Der einer Geschäftseinheit zuzurechnende Restbetrag des Nettogewinns steht im Verhältnis zum Nettogewinn dieser Geschäftseinheit geteilt durch den Nettogewinn aller Geschäftseinheiten.

Hat keine Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr erzielt, in dem die Option in Anspruch genommen wird, so wird für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden der Geschäftseinheiten in dem Steuergebiet der in Unterabsatz 3 genannte Restbetrag des Nettogewinns gleichmäßig jeder Geschäftseinheit zugerechnet und gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt.

Etwaige Anpassungen nach diesem Absatz für die Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option vorangehen, unterliegen den Anpassungen gemäß Artikel 29 Absatz 1. Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.

(8) Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Finanzierungsvereinbarung, in deren Rahmen eine oder mehrere Geschäftseinheiten einer oder mehreren anderen Geschäftseinheiten derselben Gruppe Kredite bereitstellen oder darin anderweitig eine Investition tätigen (im Folgenden „gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung”) werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

  1. Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, das niedrig besteuert worden wäre, wenn der Geschäftseinheit die Aufwendungen nicht entstanden wären;

  2. es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg der steuerpflichtigen Erträge der Geschäftseinheit, die den Kredit bereitstellt (im Folgenden „Gegenpartei”), führen würde;

  3. die Gegenpartei ist in einem Steuerhoheitsgebiet, das kein Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ist, oder in einem Steuerhoheitsgebiet, das nicht niedrig besteuert worden wäre, wenn der Gegenpartei die mit der Aufwendung verbundenen Erträge nicht entstanden wären, gelegen.

(9) Eine oberste Muttergesellschaft kann die Option in Anspruch nehmen, Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und für die Zwecke der Berechnung maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieser Geschäftseinheiten in einem Organkreis zusammengefasst sind, konsolidiert zu verbuchen.

Die Inanspruchnahme der Option erfolgt im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen oder widerrufen wird, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste aufgrund der Inanspruchnahme oder des Widerrufs einer solchen Option nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben.

(10) Ein Versicherungsunternehmen nimmt Beträge, die es Versicherungsnehmern zur Begleichung von Steuern in Rechnung gestellt hat, welche das Versicherungsunternehmen für an die Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet hat, von der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus. Ein Versicherungsunternehmen berücksichtigt bei der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge, die nicht in seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigt sind, insoweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern in seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten erfasst wird.

(11) Beträge, die als Abnahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die aufgrund eines von der Geschäftseinheit gemäß aufsichtsrechtlichen Anforderungen ausgestellten Instruments getätigt oder geschuldet werden (im Folgenden „zusätzliches Kernkapital”), werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Aufwand behandelt.

Beträge, die als Zunahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die als zusätzliches Kernkapital von der Geschäftseinheit erhalten wurden oder erhalten werden sollen, werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt.

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