Kapitel III: Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste
Artikel 15 Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste
(1) Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit werden berechnet, indem die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gemäß den Artikeln 16 bis 19 angepasst werden, bevor etwaige Anpassungen zur Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen gemäß den bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards vorgenommen werden.
(2) Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass
der Abschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des genannten Rechnungslegungsstandards erstellt wird,
die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und
dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 000 000 EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen.
(3) Hat eine oberste Muttergesellschaft ihren Konzernabschluss nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c erstellt, so wird der Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft angepasst, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.
(4) Erstellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a, b und c, so gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Konzernabschluss angepasst wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.
(5) Wendet ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der in diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat oder -gebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der vom Rechnungslegungsstandard abweicht, welcher bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet wurde, bestimmt werden, sofern eine Anpassung dieser bilanziellen Nettoerträge oder -verluste vorgenommen wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.
(6) Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, so wird die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst, das sie der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.
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LAAAJ-77792