Kapitel II: PES und SES
Artikel 14 Berechnung und Zurechnung des SES-Ergänzungssteuerbetrags
(1) Der SES-Ergänzungssteuerbetrag, der einem Mitgliedstaat zugerechnet wird, wird berechnet, indem der gemäß Absatz 2 bestimmte Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer mit dem gemäß Absatz 5 bestimmten SES-Prozentsatz des Mitgliedstaats multipliziert wird.
(2) Der Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer entspricht der Summe der gemäß Artikel 27 für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuern, vorbehaltlich der Anpassungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
(3) Die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer beträgt null, wenn alle Beteiligungen der obersten Muttergesellschaft an einer solchen niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr direkt oder indirekt von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für dieses Geschäftsjahr in Bezug auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten PES unterliegen.
(4) Findet Absatz 3 keine Anwendung, so wird die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die gemäß einer anerkannten PES erhoben wird, gekürzt.
(5) Der SES-Prozentsatz eines Mitgliedstaats wird für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach folgender Formel berechnet:
50 % ×
Zahl der Beschäftigten im Mitgliedstaat |
Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten |
Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Mitgliedstaat |
Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten |
wobei Folgendes gilt:
Die Zahl der Beschäftigten im Mitgliedstaat ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;
die Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt;
der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Mitgliedstaat ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;
der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt.
(6) Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken.
Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.
(7) Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß Artikel 18 Absatz 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 18 Absatz 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
Materielle Vermögenswerte, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 18 Absatz 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugerechnet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zugerechnet werden, werden für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht berücksichtigt.
Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmentgesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen.
Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Gesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen, es sei denn, sie werden einer Betriebsstätte oder, wenn es keine Betriebsstätte gibt, der Geschäftseinheit zugerechnet, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem die transparente Gesellschaft gegründet wurde.
(8) Abweichend von Absatz 5 gilt der SES-Prozentsatz eines Steuerhoheitsgebiets für eine multinationale Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr als null, solange den in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe durch den diesem Steuerhoheitsgebiet in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag kein zusätzlicher Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt dem diesem Steuerhoheitsgebiet zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag für das vorangegangene Geschäftsjahr entspricht.
Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, dessen SES-Prozentsatz für ein Geschäftsjahr null beträgt, sind bei der Zurechnung des Gesamtbetrags der SES-Ergänzungssteuer zur multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr von den Elementen der Formel auszunehmen.
(9) Absatz 8 gilt nicht für ein Geschäftsjahr, in dem der SES-Prozentsatz für die multinationale Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt, null beträgt.
Fundstelle(n):
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LAAAJ-77792